Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Denk Digital Management UG (haftungsbeschränkt), Helenenstraße 11a, 63743 Aschaffenburg (nachfolgend „Denk Digital“), für Verträge mit Unternehmern.
Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, nicht an Verbraucher. Diese Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn das Angebot auf sie verweist.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Schulungen, KI-Checks, Umsetzungen (insbesondere Automatisierungen, KI-Assistenten, Webseiten und Apps) und Betreuung zwischen Denk Digital und dem Kunden.
- Denk Digital schließt Verträge nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern kommen keine Verträge zustande.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Denk Digital ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge: (a) das angenommene Angebot mit Leistungsbeschreibung, (b) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten, (c) diese Bedingungen, (d) die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von Denk Digital sind 30 Tage ab Versand verbindlich, soweit im Angebot nichts anderes steht.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform oder über die Annahmefunktion auf der Angebotsseite annimmt.
- Kostenfreie Erstgespräche und Einschätzungen vor Vertragsschluss sind unverbindlich.
§ 3 Leistungen
- Art, Umfang, Termine und Vergütung der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot. Darüber hinausgehende Leistungen schuldet Denk Digital nur, wenn sie in Textform vereinbart sind.
- Schulungen, KI-Checks und Betreuung sind Dienstleistungen. Denk Digital schuldet die fachgerechte Erbringung, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
- Umsetzungen sind Werkleistungen, soweit das Angebot ein bestimmtes Ergebnis beschreibt. Geschuldet ist das im Angebot beschriebene Ergebnis.
- Angaben zu möglichen Zeit- oder Kostenersparnissen sind Schätzungen auf Grundlage der Angaben des Kunden. Sie sind keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie, es sei denn, eine Garantie ist ausdrücklich als solche bezeichnet.
- Denk Digital darf Unterauftragnehmer einsetzen. Werden dabei personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, gilt § 11.
- Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen, prüft Denk Digital Aufwand und Auswirkungen auf Termine und teilt sie in Textform mit. Die Änderung gilt erst, wenn beide Seiten sie in Textform vereinbart haben.
- Der Betriebsvertrag (§ 13) ist freiwillig. Betreibt oder überwacht Denk Digital eine Umsetzung, setzt das einen Betriebsvertrag voraus. Ohne Betriebsvertrag übergibt Denk Digital das Ergebnis nach der Abnahme und betreibt oder überwacht es nicht.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
- Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit, was für die Leistung nötig ist, insbesondere Informationen, Beispielunterlagen, Inhalte, Testdaten und Zugänge zu seinen Systemen. Zugänge übergibt er über seinen Passwort-Manager oder einen anderen sicheren Weg, nicht per unverschlüsselter Mail.
- Konten bei Drittanbietern, die das Ergebnis dauerhaft tragen, insbesondere Domain und App-Store-Konto, laufen auf den Namen des Kunden. Denk Digital unterstützt beim Anlegen, soweit im Angebot vereinbart.
- Der Kunde sichert, dass er an den bereitgestellten Inhalten und Daten die nötigen Rechte hat und ihre Verarbeitung erlaubt ist.
- Der Kunde sichert seine eigenen Daten regelmäßig und nach dem Stand der Technik, in jedem Fall vor jeder Arbeit von Denk Digital in seinen Systemen.
- Kommt der Kunde einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich Termine entsprechend. Mehraufwand, der dadurch entsteht, vergütet der Kunde nach den Sätzen des Angebots. Weitergehende Rechte von Denk Digital, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
§ 5 Termine
Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder später in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkung rechtzeitig erbringt.
§ 6 Abnahme
- Werkleistungen nimmt der Kunde ab, sobald Denk Digital ihre Fertigstellung mitteilt und sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Denk Digital setzt dem Kunden nach Fertigstellung mit der Mitteilung der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme, mindestens 14 Tage ab Zugang dieser Mitteilung; in dieser Zeit kann der Kunde das Ergebnis testen. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
- In sich abgeschlossene Teile können getrennt abgenommen werden, wenn das Angebot dies vorsieht.
§ 7 Vergütung und Zahlung
- Es gelten die Preise des Angebots. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
- Bei Umsetzungen stellt Denk Digital 30 % der Vergütung bei Vertragsschluss, 40 % bei Übergabe einer ersten testbaren Fassung und 30 % nach Abnahme in Rechnung, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Beschreibt das Angebot kein bestimmtes Ergebnis und gibt es daher keine Abnahme, wird der letzte Teil mit der Übergabe fällig.
- Schulungen und KI-Checks werden nach Durchführung abgerechnet, die Betreuung monatlich im Voraus.
- Kosten für Dienste Dritter (zum Beispiel Lizenzen, Hosting, Nutzung von KI-Diensten) trägt der Kunde, soweit das Angebot sie nennt oder er sie selbst bucht.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erbringt Denk Digital Leistungen fortlaufend, darf sie diese nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen zurückhalten, bis fällige Beträge bezahlt sind.
- Mit Gegenansprüchen aus demselben Vertrag, etwa wegen Mängeln, darf der Kunde immer aufrechnen. Mit anderen Forderungen darf er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor der Fertigstellung, gilt § 648 BGB.
§ 8 Nutzungsrechte
- Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauerhaftes und räumlich unbeschränktes Recht, sie für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen, zu ändern und von Dritten ändern zu lassen. Das umfasst die öffentliche Bereitstellung, etwa als Webseite oder über App Stores, für eigene Kunden. Das Recht ist zusammen mit dem Geschäftsbetrieb des Kunden übertragbar. Ein ausschließliches Nutzungsrecht an den für ihn individuell entwickelten Teilen erhält der Kunde nur, wenn das Angebot es gegen gesonderte Vergütung vorsieht; Absatz 3 Satz 2 gilt auch dann.
- Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ergebnisse vorläufig nutzen. Diese Erlaubnis kann Denk Digital nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen, solange der Kunde mit Zahlungen aus diesem Vertrag in Verzug ist.
- Nach vollständiger Bezahlung übergibt Denk Digital dem Kunden auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen alles, was er braucht, damit die beauftragte Lösung vollständig funktioniert und betrieben werden kann: den Quellcode der individuell entwickelten Teile, ein Nutzungsrecht an eingebauten allgemeinen Bausteinen samt Quellcode, soweit Betrieb und Änderung ihn erfordern, und eine Kurzdokumentation. Werkzeuge, Vorlagen, Vorgehensweisen sowie das dabei gewonnene Wissen darf Denk Digital auch für andere Kunden weiterverwenden, jedoch ohne Daten und Geschäftsgeheimnisse des Kunden.
- Für Software Dritter, Open-Source-Bestandteile und Dienste Dritter (etwa Hosting, App Stores, KI-Modelle) gelten deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Denk Digital nennt die wesentlichen Bestandteile in der Übergabe.
- Ergebnisse, die ein KI-System erzeugt, sind nach geltendem Recht nicht in jedem Fall urheberrechtlich geschützt. Rechte räumt Denk Digital daran nur ein, soweit sie bestehen.
- Denk Digital nennt den Kunden als Referenz nur mit seiner vorherigen Zustimmung in Textform.
§ 9 Besonderheiten beim Einsatz von KI
- KI-Systeme liefern Ergebnisse auf Grundlage von Wahrscheinlichkeiten. Sie können unvollständig, veraltet oder falsch sein, auch wenn sie überzeugend formuliert sind. Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich nach der im Angebot vereinbarten Beschaffenheit, sonst nach § 633 Abs. 2 BGB.
- Der Kunde prüft Ergebnisse von KI-Systemen, bevor er sie verwendet oder nach außen gibt. Denk Digital richtet Systeme standardmäßig so ein, dass ein Mensch jede Wirkung nach außen freigibt; schaltet der Kunde diese Freigabe ab, trägt er die Folgen, die gerade aus der fehlenden Freigabe entstehen.
- Denk Digital erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Hinweise zu rechtlichen Themen, etwa Datenschutz oder KI-Verordnung, sind Teil der technischen Umsetzung und ersetzen keine Prüfung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Datenschutzbeauftragten.
- Der Kunde entscheidet über den Einsatz im eigenen Betrieb und bleibt für dessen rechtliche Zulässigkeit verantwortlich, insbesondere für Hinweise an Personen, die mit einem KI-System sprechen, für die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten und für die Beteiligung eines Betriebsrats. Denk Digital unterstützt dabei im Umfang des Angebots.
- Anbieter von KI-Modellen ändern ihre Modelle und Bedingungen. Denk Digital setzt standardmäßig Anbieter mit Verarbeitung in der EU ein. Wechselt Denk Digital ein Modell oder einen Anbieter, informiert sie den Kunden vorher; betrifft der Wechsel personenbezogene Daten, gilt das Verfahren des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
- Bei Mängeln einer Werkleistung leistet Denk Digital zunächst Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht eine angemessene Frist, kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen lassen, nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 verlangen.
- Kein Mangel sind Störungen, die durch Änderungen des Kunden oder Dritter am Ergebnis, durch eine Nutzung entgegen der Übergabe oder durch spätere Änderungen an Diensten und Schnittstellen Dritter entstehen. Deren Anpassung ist Teil der Betreuung, soweit vereinbart, sonst eine gesondert zu vergütende Leistung. Kein Mangel sind auch Änderungs- und Erweiterungswünsche, die über das im Angebot beschriebene Ergebnis hinausgehen; sie werden nach den Sätzen des Angebots vergütet. Die Nacherfüllung beschränkt sich auf Abweichungen vom vereinbarten Ergebnis.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei einer Garantie und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; dort gelten die gesetzlichen Fristen.
- Denk Digital haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, aus einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
- In allen übrigen Fällen haftet Denk Digital bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf den Netto-Auftragswert je Schadensfall, bei Leistungen aus dem Betriebsvertrag auf die Netto-Vergütung der letzten zwölf Monate.
- Für den Verlust von Daten haftet Denk Digital im Rahmen von Absatz 5 nur bis zu dem Aufwand, der für ihre Wiederherstellung nötig gewesen wäre, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert gewesen wären. Die Sicherung schuldet der Kunde nach § 4 Abs. 5, es sei denn, Denk Digital hat sie im Betriebsvertrag übernommen; für diese Sicherung gilt dann Absatz 5 ohne die Begrenzung auf den Wiederherstellungsaufwand.
- Die Absätze 4 bis 6 gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Denk Digital.
§ 11 Datenschutz
- Verarbeitet Denk Digital im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bis dahin gibt der Kunde keinen Zugang zu Systemen mit personenbezogenen Daten; Denk Digital arbeitet mit erfundenen Testdaten.
- Der Kunde bleibt für diese Daten Verantwortlicher. Denk Digital verarbeitet sie nur nach seinen Weisungen. Weitere Auftragsverarbeiter setzt Denk Digital nur nach Genehmigung des Kunden ein; die Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
- Für eigene Zwecke verarbeitet Denk Digital Kontaktdaten des Kunden nach ihrer Datenschutzerklärung.
§ 12 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Seite, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten, vertraulich und nutzen sie nur für den Vertrag. Das gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, Zugänge und Daten.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits bekannt oder öffentlich waren, unabhängig entwickelt wurden oder offengelegt werden müssen, etwa auf behördliche oder gerichtliche Anordnung.
- Die Pflicht besteht nach Ende des Vertrags fort, für Geschäftsgeheimnisse unbefristet, im Übrigen drei Jahre.
- Denk Digital verpflichtet Beschäftigte und Unterauftragnehmer entsprechend.
§ 13 Betriebsvertrag
- Der Betriebsvertrag umfasst die im Angebot genannten Leistungen, etwa Überwachung, Aktualisierungen, Anpassungen an geänderte Dienste Dritter, Ansprechbarkeit und Reaktionszeiten. Dafür gilt die im Angebot für das Projekt vereinbarte monatliche Pauschale. Nennt das Angebot ein Stundenkontingent für Änderungswünsche, verfallen nicht genutzte Stunden am Monatsende; sie werden weder in Folgemonate übertragen noch erstattet.
- Der Betriebsvertrag beginnt mit dem im Angebot genannten Datum, sonst mit der Abnahme oder Inbetriebnahme. Er hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Beginn und läuft danach auf unbestimmte Zeit.
- Jede Partei kann ihn ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen, erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
- Denk Digital kann die monatliche Pauschale frühestens nach Ablauf der Mindestlaufzeit und höchstens einmal in zwölf Monaten anpassen, wenn eigene Kosten gestiegen sind. Sie kündigt die Änderung mindestens drei Monate vorher in Textform an und weist auf das Kündigungsrecht hin. Der Kunde kann den Betriebsvertrag bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderung zu diesem Zeitpunkt kündigen.
- Endet die Betreuung, übergibt Denk Digital dem Kunden auf Verlangen Zugänge, Daten und eine Dokumentation, die für den Weiterbetrieb nötig sind. Betreibt Denk Digital Teile in eigenen Konten, überträgt sie diese innerhalb von 30 Tagen auf den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten. Unterstützung darüber hinaus vergütet der Kunde nach den Sätzen des Angebots. Personenbezogene Daten werden nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung gelöscht oder zurückgegeben.
- Nach Ende der Betreuung ist Denk Digital für Betrieb, Sicherheit und Aktualisierung der Ergebnisse nicht mehr verantwortlich.
§ 14 Schulungen
- Inhalt, Dauer, Ort oder Durchführung online sowie die Zahl der Teilnehmer ergeben sich aus dem Angebot.
- Der Kunde kann einen vereinbarten Termin in Textform ohne Absagegebühr absagen oder verschieben. Kosten, die Denk Digital für diesen Termin bereits nachweislich entstanden sind (zum Beispiel für gebuchte Räume, Reise oder Material), trägt der Kunde.
- Muss Denk Digital einen Termin absagen, etwa wegen Krankheit, vereinbaren die Parteien einen Ersatztermin. Ist kein Ersatztermin möglich, erstattet Denk Digital bereits gezahlte Vergütung für diesen Termin.
- Schulungsunterlagen darf der Kunde für interne Zwecke nutzen. Auf Wunsch erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Aschaffenburg (§ 38 Abs. 1 ZPO). Denk Digital darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Absprachen gehen vor (§ 305b BGB).
- Änderungen dieser Bedingungen gelten nur für Verträge, die danach geschlossen werden. Für laufende Verträge gelten sie nur, wenn der Kunde zustimmt.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt § 306 BGB.
Stand: 05.11.2026